Folgende Aussage ist dem Urteil zu entnehmen:
"Die Tätigkeit der Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs.1 S.1 und Abs.2 Nr. 2 S.1 AO anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i.S.d. Gesetzes handelt."
Somit ist ein Riesenschritt in Richtung Anerkennung als Sport gemacht.
Quelle.




News